Betriebshaftpflicht: Haftungsfragen bei Maschineneinsatz und Soloverleih

Abbildung: Adobe Stock

Beim überbetrieblichen Maschineneinsatz sind Schadensfälle leider nicht auszuschließen. Der § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht sagt sinngemäß:„Wer
einem anderen einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen“.

Betriebshaftpflichtversicherung
Jedes Mitglied ist laut Satzung zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Dabei denkt bitte an den Einschluss von Gewahrsamschäden UND erweiterten
Gewahrsamschäden (Brems,– Betriebs– und Bruchschäden).

Was ist ein Gewahrsamschaden?
Ein Gewahrsamschaden ist ein Schaden an einer gemieteten oder geliehenen Maschine, wenn der Schaden durch ein Unfallereignis entsteht. Voraussetzung ist, dass der Schaden
durch eine plötzlich von außen einwirkende, mechanische Kraft verursacht wurde z B. Schaden beim Rückwärtsfahren im Fahrsilo am Kipper oder Radlader.

Was sind Brems-, Betriebs- und Bruchschäden?
Schäden an ausgeliehenen Maschinen, die bei deren Gebrauch entstanden sind. Typisch sind Zapfwellenschäden oder verbogene Streuwalzen beim Miststreuer durch Fremdkörper.
Dies sind sogenannten Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, weil sie beim Gebrauch der Maschine entstanden sind (kein Unfallereignis). Ein heikler Bereich sind Schadensfälle durch Fremdkörper, die auf der Fläche des Auftraggebers vorhanden sind und einen Schaden an einer Maschine des Auftragnehmers verursachen. Der Auftraggeber bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss einen Schaden tragen, wenn sich eine Schuld nachweisen lässt. In der Praxis ist das oft schwierig. Generelle Aussagen lassen sich hier nur sehr schwer treffen. In der Rechtsprechung wird der Sachverhalt im Einzelfall geprüft.

Unsere Empfehlung
Alle zwei bis drei Jahre die bestehenden Versicherungspolicen mit dem Versicherungsbetreuer/Versicherungsmakler durchchecken. Im Schadensfall nehmt bitte sofort Kontakt mit dem jeweiligen Ansprechpartner auf.

Euer Ansprechpartner:
Josef Riedl, Tel. 08062/72894-16

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